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Kurz vor Weihnachten, am 18. Dezember
vergangenen Jahres, hat Innenminister Ingo Wolf dem Polizeihauptpersonalrat den
bereits seit langem angekündigten Erlassentwurf zur Besetzung freier Funktionen
nach A 12 und A 13 vorgelegt (FZO). Wäre der Entwurf Wirklichkeit geworden,
hätte das zu einem massiven Vertrauensverlust bei den Führungskräften der
Polizei geführt. GdP und der Polizeihauptpersonalrat haben das gemeinsam
verhindert und Korrekturen am Entwurf durchgesetzt.
Obwohl
der Erlass zur Besetzung freier Funktionen im Bereich A 12 und A 13 lange
angekündigt worden war, hat der Entwurf des Innenministers alle Beteiligten
überrascht. Denn ohne Not wurden darin alle in der Vergangenheit getroffenen
sozialen Regelungen zur Umsetzung der FZO aufgegeben - zum Nachteil der
Kolleginnen und Kollegen. Um eine genaue Bewertung des Entwurfs vornehmen zu
können, ist trotzdem ein Blick in dessen Entstehungsgeschichte notwendig. Denn
auch der Innenminister war nicht ganz frei in seiner Entscheidung.
Fehler
der Vergangenheit
Mit Erlass vom 17. August 2009
(Planstellenbewirtschaftung im gehobenen Dienst der Polizei) hatte das
Innenministerium für alle Kreispolizeibehörden und die Landesoberbehörden
angeordnet, dass bis zu einer neuen Regelung freie/frei werdende Funktionen der
Besoldungsgruppen A 12 und A 13 nicht mehr als höherwertige Dienstposten
ausgeschrieben werden dürfen, dass diesbezüglich laufende und noch nicht
abgeschlossene Besetzungsverfahren höherwertiger Dienstposten abzubrechen sind.
Lediglich besoldungsgleiche Besetzungen und die Übertragung kommissarischer
Aufgabenwahrnehmungen seien weiterhin zulässig.
Hintergrund für diesen Erlass
war eine Abfrage des Ministeriums bei den Kreispolizeibehörden aus Mai 2009 zu
der Frage, in welchen Funktionen von 2007 bis Mitte 2009 die zugewiesenen
Beförderungen durchgeführt wurden, bzw. in welchen Funktionen die zugewiesenen
weiteren Stellen bis 2011 befördert werden sollen. Als Ergebnis dieser Abfrage
musste das Ministerium feststellen, dass offenbar einige Behörden ihre eigene
Definition von der Umsetzung der Funktionszuordnung vorgenommen hatten. So
verwundert es zum Beispiel schon, dass ohne eine Veränderung der Verteilung in
den Behörden am Ende der ersten Umsetzungsphase ( 2007 bis 2011) im Bereich
Wachdienst 10 Prozent weniger Funktionen mit A 13 besetzt gewesen wären,
als zu Beginn des Verfahrens 2007. Und im Bereich der Kommissariate gingen die
Beförderungen nach A 12 auch nicht vorrangig in die Führung - also die
Funktionen, für die die Stellen eigentlich gedacht sind -, sondern mehrheitlich
in die Sachbearbeitung des Ermittlungsdienstes. Dass das Innenministerium einer
derartigen Umsetzung in den Behörden nicht weiter tatenlos zusehen würde, war
zu erwarten.
Folgen der Rechtsprechung
Hinzu kommt die aktuelle
Rechtsprechung mehrerer Verwaltungsgerichte, die die Vorgehensweise einiger
Behörden bei Beförderungen bzw. Nichtbeförderungen aus Gründen der
Planstellenbewirtschaftung als rechtswidrig erklärten. Nach Ansicht der
Gerichte wurde durch die gewählten Beförderungsauswahlverfahren zur Umsetzung
des Erlasses zur Funktionszuordnung der Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33
Absatz 2 Grundgesetz verletzt. Auch das machte neue Überlegungen seitens des
Ministeriums erforderlich, die in den Erlassentwurf eingeflossen sind.
Für die GdP war dessen erster
Entwurf dennoch untragbar. Landesvorsitzender Frank Richter: „Bereits nach der
ersten Bewertung war klar, dass dieser Entwurf niemals Realität werden durfte,
weil sonst der soziale Frieden in der Polizei im Höchstmaß gefährdet gewesen
wäre."
Aus Sicht der GdP gibt es
keinen Grund, die aus Sicht der Personalentwicklung erforderliche Übergangszeit
von 10 bis 15 Jahren zu streichen. Genau das aber hatte der Innenminister
zunächst geplant. Mit weitreichenden Folgen. Denn: Wem und welchen Aussagen
hätten Führungskräfte in der Polizei in Zukunft noch vertrauen können? Wie
hätte es mit der Berechenbarkeit von Führungsentscheidungen ausgesehen, wenn
zum Beispiel Kolleginnen und Kollegen im Vertrauen auf konkrete Zusagen
Behörden gewechselt und persönliche Nachteile in Kauf genommen hätten, um dann
festzustellen, dass sie die zugesagte Funktion plötzlich durch eine landesweite
Stellenausschreibung wieder verlieren? Fragen über Fragen, auf die der erste
Entwurf keine Antwort gegeben hat.
Verhandlungsziele der GdP
Bei den Gesprächen mit dem
Innenminister, die die GdP umgehend nach Bekanntwerden des Erlassentwurfs
aufgenommen hat, standen deshalb drei Kernziele im Vordergrund:
1. Die Ausgestaltung eines
Vertrauensschutzes für alle Kolleginnen und Kollegen, die sich in der aktuellen
Beurteilungsrunde auf eine höherwertige Stelle beworben haben, die diese im
Rahmen eines Auswahlverfahrens (Bestenauslese) bereits erhalten haben oder sich
bereits auf einer höherwertigen Funktion befinden. Dabei spielt es aus Sicht
der GdP keine Rolle, ob sie diese Funktion nach einer landesweiten oder einer
behördeninternen Ausschreibung erhalten haben.
2. Ein Bestandsschutz für alle
Kolleginnen und Kollegen, die eine kommissarische unterwertig besetzte Stelle
innehaben auf einen nach der Funktionszuordnung höher bewerteten Dienstposten
nach A 12 oder A 13. Dies gilt sowohl für eine aktuelle Besetzung als auch für
die Möglichkeit einer zukünftigen Ausschreibung des Dienstpostens.
3. Die Verhinderung eines
generellen Beförderungsausschlusses von Dienstbereichen, in denen die Zahl der
vorgesehenen Planstellen A 12 und A 13 ausgeschöpft sind oder Überhänge
bestehen während der aktuellen Beurteilungsrunde.
Von der GdP durchgesetzte
Veränderungen
In drei Kernbereichen konnten
GdP und der Hauptpersonalrat wesentliche Veränderungen im Vergleich zum ersten
Erlassentwurf durchsetzen:
Ziffer 2 (1) - Funktionen
ohne Beförderung:
Im endgültigen Erlass wird
klargestellt, dass die Behörden auch weiterhin die Möglichkeit haben, eine
Funktion der Besoldungsgruppe A 12 und A 13 in Form einer kommissarischen
Aufgabenwahrnehmung zu besetzen. Das bedeutet, dass auch weiter ein A 11er auf
einer A 12er Funktion und ein A 12er auf einer A 13er Funktion bleiben kann.
Soll der Stelleninhaber auf dieser Funktion jedoch befördert werden, muss die
Stelle landesweit ausgeschrieben werden.
Ziffer 3 (2) - Funktionen
mit Beförderungen:
Hier wird im Erlass
festgelegt, dass eine Beförderungsmöglichkeit für eine Behörde nicht dadurch
verloren geht, dass sich im landesweiten Verfahren ein statusgleicher Beamter
auf diese Funktion bewirbt und den Zuschlag erhält. In diesem Fall bleibt die
Beförderungsstelle der Behörde erhalten. Sie kann, falls das Stellensoll noch
nicht ausgeschöpft ist, neu ausgeschrieben werden.
Ziffer 5 -
Übergangsregelungen:
Folgende nachstehende
Übergangsregelung gilt bis zum nächsten Stichtag für die Regelbeurteilung
gehobener Dienst (längstens aber bis zum 31.05.11):
Beamtinnen und Beamte, denen
bereits vor Bekanntgabe des Erlasses eine der Wertigkeit A 12 oder A 13
zugeordnete Funktion dauerhaft übertragen wurde, können ohne erneute
Ausschreibung in die entsprechende Besoldungsgruppe befördert werden, wenn
- die Funktion in
Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt der Ausschreibung gültigen Erlassen zur
FZO gehobener Dienst der entsprechenden Wertigkeit zugeordnet war,
- behördenweit bzw. nach
Bekanntgabe des Erlasses vom 02.10.2008 landesweit als höherwertiger Dienstposten
unter konkreter Benennung der Wertigkeit (keine Bandbreite) ausgeschrieben
wurde.
- eine Auswahl unter Beachtung
der Kriterien der Bestenauslese getroffen wurde,
- die Beamtin oder der Beamte
die Funktion weiter innehat.
Fazit
In den Verhandlungen mit dem
Innenminister konnten die gröbsten Fehler in der FZO beseitigt werden, vor
allem dank der GdP-Fraktion im Polizeihauptpersonalrat. Frank Richter: „Jetzt
kommt es darauf an, die Funktionszuordnung mit dem nötigen Augenmaß umzusetzen.
Das wird aber nur gelingen, wenn alle Beteiligten - Beamte und Führungskräfte,
Behördenleitungen und Personalräte - beteiligt werden. Positiv wertet die GdP
auch, dass Innenminister Ingo Wolf (FDP) sich am Ende nicht weiter dem
aktuellen Stimmungsbild in den Behörden und den Sachargumenten der GdP
verschlossen hat.
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