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GdP fordert eigenständiges Unterbringungsrecht für Sexualstraftäter |
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Geschrieben von Administrator
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Donnerstag, 14. Januar 2010 |
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Düsseldorf. Der nordrhein-westfälische GdP-Vorsitzende Frank Richter hat als
Konsequenz aus der BGH-Entscheidung im Heinsberger Fall ein eigenständiges
Unterbringungsrecht für Sexualstraftäter gefordert. „Wenn konkrete Hinweise
vorliegen, dass von einem Sexualstraftäter auch nach Verbüßung der Haftstrafe
eine massive Gefährdung ausgeht, muss er im Einzelfall auch gegen seinen Willen
festgehalten werden können", fordert Richter.
Denkbar
sei eine zwangsweise Unterbringung von Sexualstraftätern zum Beispiel in den
Fällen, in denen sich ein Straftäter während seiner Haftzeit konsequent allen
Therapieversuchen verweigert hat. „Die zwangsweise Unterbringung dient nicht
der Strafe, sondern dem Schutz der Opfer" betonte Richter, ähnlich den
gesetzlichen Regelungen, wie es sie für die zwangsweise Unterbringung von
psychisch kranken Menschen gibt, wenn von ihnen eine erhebliche Gefahr für Leib
und Leben Anderer ausgeht."
Das neue Unterbringungsrecht für Sexualstraftäter müsse in einem eigenständigen
Gesetz geregelt werden. „Es geht um den Schutz der Opfer, nicht um die
Verhängung einer rechtlich nicht zulässigen Zweitstrafe", betonte Richter.
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