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GdP fordert eigenständiges Unterbringungsrecht für Sexualstraftäter PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Administrator   
Donnerstag, 14. Januar 2010

Düsseldorf.  Der nordrhein-westfälische GdP-Vorsitzende Frank Richter hat als Konsequenz aus der BGH-Entscheidung im Heinsberger Fall ein eigenständiges Unterbringungsrecht für Sexualstraftäter gefordert. „Wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass von einem Sexualstraftäter auch nach Verbüßung der Haftstrafe eine massive Gefährdung ausgeht, muss er im Einzelfall auch gegen seinen Willen festgehalten werden können", fordert Richter.

Denkbar sei eine zwangsweise Unterbringung von Sexualstraftätern zum Beispiel in den Fällen, in denen sich ein Straftäter während seiner Haftzeit konsequent allen Therapieversuchen verweigert hat. „Die zwangsweise Unterbringung dient nicht der Strafe, sondern dem Schutz der Opfer" betonte Richter, ähnlich den gesetzlichen Regelungen, wie es sie für die zwangsweise Unterbringung von psychisch kranken Menschen gibt, wenn von ihnen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Anderer ausgeht."

Das neue Unterbringungsrecht für Sexualstraftäter müsse in einem eigenständigen Gesetz geregelt werden. „Es geht um den Schutz der Opfer, nicht um die Verhängung einer rechtlich nicht zulässigen Zweitstrafe", betonte Richter.

 
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