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„Keine Gewalt gegen Polizisten! Paragraf 115 StGB jetzt!“ steht auf den
Plakaten, mit denen die Gewerkschaft der Polizei (GdP) seit Mitte Januar in
allen Polizeidienststellen in NRW für ihre Forderung nach Einführung eines
eigenständigen Paragrafen 115 „Angriff auf Vollstreckungsbeamte“ in das
Strafgesetzbuch (StGB) wirbt.
Mit dem neuen Straftatbestand soll verhindert werden, dass tätliche Angriffe
gegen Vollstreckungsbeamte von den Gerichten weiterhin als Bagatelldelikte
abgetan werden. Wer Vollstreckungsbeamte angreift, soll mit einer
Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bestraft werden, in besonders
schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten.
Der neue Straftatbestand soll auch bei Übergriffen auf Amtsträger anderer
Behörden wie zum Beispiel Gerichtsvollzieher oder Richter gelten, wenn sie
bei der Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Urteilen
angegriffen werden.
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Bereits
Mitte Dezember vergangenen Jahres hatte GdP-Landesvorsitzender Frank Richter
Innenminister Ingo Wolf (FDP) aufgefordert, sich im Bundesrat für die
Einführung eines neuen Paragraf 115 in das Strafgesetzbuch einzusetzen. „Der
Staat würde mit dem neuen Straftatbestand ein Signal setzen, dass Personen, die
einen Polizeibeamten angreifen, den Staat selbst angreifen", hatte Richter in
einem Brief an den Innenminister betont. Polizeibeamte, die angriffen werden,
weil sie den Rechtsstaat schützen, hätten einen Anspruch, dass sich der Staat
schützend vor sie stellt, erklärte Richter.
Die in NRW gestartete Kampagne
für einen eigenständigen Paragraf 115 StGB - tätlicher Angriff auf einen
Vollstreckungsbeamten ist Teil einer bundesweiten Kampagne der GdP.
Der neue Strafrechtsparagraf
soll folgenden Wortlaut haben:
§ 115 StGB - tätlicher
Angriff auf eine Vollstreckungsbeamten
(1) Wer einen Amtsträger oder
Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen,
Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist,
während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst
tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
(2) In besonders schweren
Fällen ist die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter eine Waffe oder
ein anderes gefährliches Werkzug bei sich führt, um diese bei der Tat zu
verwenden, oder
2. die Tat mit einem anderen
Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird, oder
3. der Täter durch eine
Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren
Gesundheitsschädigung bringt.
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