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GdP startet Kampagne für neuen Strafrechtsparagraf 115 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Administrator   
Mittwoch, 20. Januar 2010
plakat1_klein

„Keine Gewalt gegen Polizisten! Paragraf 115 StGB jetzt!“ steht auf den Plakaten, mit denen die Gewerkschaft der Polizei (GdP) seit Mitte Januar in allen Polizeidienststellen in NRW für ihre Forderung nach Einführung eines eigenständigen Paragrafen 115 „Angriff auf Vollstreckungsbeamte“ in das Strafgesetzbuch (StGB) wirbt.

Mit dem neuen Straftatbestand soll verhindert werden, dass tätliche Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte von den Gerichten weiterhin als Bagatelldelikte abgetan werden. Wer Vollstreckungsbeamte angreift, soll mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bestraft werden, in besonders schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten.

Der neue Straftatbestand soll auch bei Übergriffen auf Amtsträger anderer Behörden wie zum Beispiel Gerichtsvollzieher oder Richter gelten, wenn sie bei der Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Urteilen angegriffen werden.

 

Bereits Mitte Dezember vergangenen Jahres hatte GdP-Landesvorsitzender Frank Richter Innenminister Ingo Wolf (FDP) aufgefordert, sich im Bundesrat für die Einführung eines neuen Paragraf 115 in das Strafgesetzbuch einzusetzen. „Der Staat würde mit dem neuen Straftatbestand ein Signal setzen, dass Personen, die einen Polizeibeamten angreifen, den Staat selbst angreifen", hatte Richter in einem Brief an den Innenminister betont. Polizeibeamte, die angriffen werden, weil sie den Rechtsstaat schützen, hätten einen Anspruch, dass sich der Staat schützend vor sie stellt, erklärte Richter.

Die in NRW gestartete Kampagne für einen eigenständigen Paragraf 115 StGB - tätlicher Angriff auf einen Vollstreckungsbeamten ist Teil einer bundesweiten Kampagne der GdP.

Der neue Strafrechtsparagraf soll folgenden Wortlaut haben:

§ 115 StGB - tätlicher Angriff auf eine Vollstreckungsbeamten

(1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzug bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder
2. die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird, oder
3. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

 
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